Um die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalische und chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen, muss der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen (§ 12 Gefahrstoffverordnung). Insbesondere sind chemisch instabile, brennbare und aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen.
Nach Abschnitt 1.5 Anhang III Nr. 1 Gefahrstoffverordnung dürfen brennbare Flüssigkeiten (entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Betriebssicherheits- verordnung nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden.
Dafür geeignete Orte sind:
