Gefahrstoffmanagement
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Innere Schulangelegenheiten

In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schullei- terinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verant- wortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahr- stoffverordnung (§ 59 SchulG).

Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahr- nehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich ge- eignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/r“) in schriftlicher Form übertragen.

Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Wei- sungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Ge- fahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeit- gebers wahr. Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben Anrechnungsstunden zuzubilligen.

Als Handlungshilfe zur Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung in Schulen können Sie die Delegation von Aufgaben der nebenstehend abgebildeten Broschüre benutzen.