Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 7 GefStoffV hat die Schulleiterin oder der Schul- leiter zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten (Lehr- kräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten mit Gefahr- stoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er alle hiervon ausgehenden Gefähr- dungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftig- ten zu beurteilen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungs- beurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefährdungs- beurteilung zu dokumentieren.
Zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungs- beurteilung können Sie folgende Handlungshilfen verwenden:
Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung an Schulen - Teil 1
Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung an Schulen - Teil 2
Muster für die Übertragung von Schulleiteraufgaben...
Schema I: Gefahren durch Einatmen oder Hautkontakt
Schema II: Gefahren durch Brand oder Explosion
Flussdiagramm: Gefährdungsbeurteilung nach Gefahr- stoffverordnung
