Gefahrstoffmanagement
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW

Gefährdungsbeurteilung

Gemäß § 7 GefStoffV hat die Schulleiterin oder der Schul- leiter zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten (Lehr- kräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten mit Gefahr- stoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er alle hiervon ausgehenden Gefähr- dungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftig- ten zu beurteilen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungs- beurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefährdungs- beurteilung zu dokumentieren.

Zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungs- beurteilung können Sie folgende Handlungshilfen verwenden:

Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung an Schulen - Teil 1

Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung an Schulen - Teil 2

Muster für die Übertragung von Schulleiteraufgaben...

Schema I: Gefahren durch Einatmen oder Hautkontakt

Schema II: Gefahren durch Brand oder Explosion

Schema III: Sonstige Gefahren

Flussdiagramm: Gefährdungsbeurteilung nach Gefahr- stoffverordnung