Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
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Krebserzeugende Gefahrstoffe

Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen bis auf wenige Ausnahmen im Unterricht nicht mehr verwen- det werden.

Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die krebser- zeugenden Stoffe in nebenstehender Tabelle.

Vor der Verwendung hat zwingend eine Prüfung auf Ersatzstoffe zu erfolgen.

Bei Tätigkeiten muss ganz besonderer Wert auf die Ein- haltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Arbei- ten in geschlossenen Systemen oder im Abzug) und auf eine umweltschonende Entsorgung gelegt werden (§ 18 GefStoffV).

Das gleiche gilt auch für erbgutverändernde oder frucht- barkeitsgefähr- dende Stoffe der Kategorien 1 und 2.

Krebserzeugende Stoffe, mit denen Tätigkeiten im Lehrerexperiment zulässig sind