Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen
Den Schulen ist das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnische Sätze (Explosivstoffe) dienen, grund- sätzlich nicht gestat- tet.
Davon ausgenommen sind unterrichtsrelevante Reaktio- nen, bei denen explosionsgefährliche Stoffe anfallen. Diese Reaktionen sind auf kleinste Stoffportionen zu beschränken und mit den angemessenen Sicherheitsvor- kehrungen durchzuführen. Die Endprodukte sind unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zu vernichten. Reaktionen oxidierender Stoffe (z. B. Nitrate, Perman- ganate) mit brennbaren Stoffen wie Schwefel, Holzkohle, sowie aluminothermische Reaktionen sind im Lehrerexpe- riment erlaubt.
Mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen dürfen Schüler und Schülerinnen nicht arbeiten.
