Brennbare Flüssigkeiten
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01 | Informationen

Um die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physika- lische und chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen, muss der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen (§ 12 Gefahrstoffverordnung). Insbesondere sind chemisch instabile, brennbare und aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu handha- ben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen.

Nach Abschnitt 1.5 Anhang III Nr. 1 Gefahrstoffverordnung dürfen brennbare Flüssigkeiten (entzündliche, leichtent- zündliche und hochentzündliche) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Betriebssicherheits- verordnung nur an dafür geeigne- ten Orten gelagert werden.

Dafür geeignete Orte sind: