Sehr giftige und giftige sowie sonstige mit T gekennzeich- neten Stoffe und Zubereitungen (krebserzeugende, erb- gutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) sind so aufzu- bewahren oder zu lagern, dass nur die Fachlehrerin, der Fachlehrer, die technische Assistentin oder technische Assistent Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat.
Der vorgenannten Forderung ist Genüge getan, wenn gif- tige und sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen in einem Schrank oder in Räumen unter Verschluss aufbewahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang haben:
