Verglasungen spielen nach wie vor beim Unfallgeschehen eine wesentliche Rolle. Durch scharfkantig gebrochene Glasscheiben können erhebliche Verletzungsfolgen eintreten. Aus diesem Grund müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt werden.
Zu den Verglasungen gehören neben den Glaseinsätzen in Türen beispielsweise auch Glaswände, Spiegel, Vitrinen, Aquarien oder Bilderhalter.
Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann eingestuft, wenn sie die Kriterien als sog. Einscheiben- sicherheitsglas (ESG) oder als Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllen.
Verfügt das Glas nicht über bruchsichere Eigenschaften, lässt sich das Verletzungsrisiko minimieren, indem der Zugang zur Glasfläche er- schwert wird durch:
