Innere Schulangelegenheiten
In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schullei- terinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verant- wortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahr- stoffverordnung (§ 59 SchulG).
Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich geeignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/r“) in schriftlicher Form übertragen.
Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeits- schutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehr- kraft. Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Dieser Lehrkraft sind für diese Aufga- ben Anrechnungsstunden zuzubilligen.
Als Handlungshilfe zur Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung in Schulen können Sie die Delegation von Aufgaben der nebenstehend abgebildeten Broschüre benutzen.
