Betriebsanweisung
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Betriebsanweisung

Gemäß § 7 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung sind für die im Kunstunterricht eingesetzten Gefahrstoffe Betriebsan- weisungen zu erstellen.

Muster solcher Betriebsanweisungen liegen für folgende Stoffgruppen vor:

Ätzende Stoffe

Aromatische Verbindungen

Brandfördernde Stoffe

Brennbare Gase

Brennbare Flüssigkeiten

Halogenkohlenwasserstoffe

Reizende Stoffe

Schwermetalle

Unter Berücksichtigung der jeweiligen arbeitsplatzbezo- genen Beson- derheiten sind diese Betriebsanweisungen anzupassen.