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Die notwendigen Verkehrs- und Fluchtwege im Eingangsbereich sind
frei zu
halten und dürfen nicht eingeengt werden.
Im Hinblick auf Rollstuhlfahrer ist der Einbau von Rampen insbesondere dann erforderlich, wenn keine Aufzüge für die Überwindung von Höhenunterschieden zur Verfügung stehen.
Diese Rampen sind nur bis zu einer Steigung von 1:16,7 (6 %) und bis
zu einer Länge von 6 m zulässig und müssen jeweils am Anfang und am Ende, ein Podest mit einer Mindestgröße von 150 cm x 150 cm aufweisen.
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