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Geländer und Handläufe
 
 
01 | Informationen

Zu einer sicher begehbaren Treppenanlage gehören Handläufe. In Schulen müssen an beiden Seiten durchgängige Handläufe angebracht sein. Durchgängig benutzbar ist ein Handlauf immer dann, wenn keine Absätze vorhanden sind und der Querschnitt an allen Stellen gleich ist.

In einer Grundschule oder einer Sonderschule sollten immer zwei Handläufe auf jeder Seite vorhanden sein für die Schülerinnen und
Schüler in einer Höhe von 0,70-0,80 m und für größere Schüler sowie Erwachsene in einer Höhe von ca. 0,90 m - 1 m. Geeignete Handläufe
sind rund oder oval ausgeführt und weisen einen Durchmesser von
etwa 45 mm auf.

Damit man nicht an den Handläufen hängen bleibt oder sich verletzen kann, dürfen diese keine freien Enden haben. Ein Handlauf ist so auszuführen, dass er in Richtung Wand oder Boden endet. Möglich ist auch eine schneckenartige Ausführung als Handlaufende.

Bereiche unter Treppen oder Podesten, bei denen die Durchgangshöhe weniger als 2 m beträgt, sind wegen der erhöhten Gefahr von Kopfverletzungen zusätzlich zu sichern. Dies kann z.B. durch das Aufstellen von Einrichtungsgegenständen oder einer Umwehrung geschehen. Bevor allerdings Einrichtungsgegenstände zur Sicherung dieser Bereiche eingesetzt werden, sollte auf jeden Fall ein Gespräch mit der Feuerwehr bzw. dem Brandverhütungsingenieur über die geplante Maßnahme geführt werden. Denn häufig handelt es sich bei diesen Bereichen um Flucht- und Rettungswege. Demzufolge können die Einrichtungsgegenstände eine nicht zulässige Brandlast darstellen.

 
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