Geländer und Handläufe
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02 | weitere Hinweise
Treppen im Altbestand

Die Treppenstufen sollten in einem Zustand sein, der ein sicheres Begehen ermöglicht. Dazu gehören Treppenstufen, die weder abgelaufen sind noch Löcher oder Ausbrüche aufweisen. Auch sollten
die Stufenhöhen einer Treppenanlage keine unterschiedlichen Maße haben. Die Handläufe an Treppen müssen sich in einer Höhe von etwa 0,90 - 1,00 m befinden, wobei die Höhe von 1 m grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Handläufe müssen auch im Altbestand auf beiden Seiten angebracht sein. In Grundschulen ist darüber hinaus beidseitig ein Handlauf in einer Höhe von etwa 0,85 m erforderlich.

Handläufe sollen im Querschnitt rund oder oval ausgeführt werden und einen Durchmesser von etwa 45 mm aufweisen. Auch im Altbestand
muss das Rutschen verhindert werden, wenn das Treppenauge größer
als 0,20 m ist. Rutschverhinderer können in Ausnahmefällen auf den Handläufen angebracht sein, wenn die durch den Rutschverhinderer entstehende Erhöhung maximal etwa 15 mm beträgt und so ausgeführt wird, dass eine durchgängige Benutzung des Handlaufs sichergestellt ist. So können für die nachträgliche Installation beispielsweise Kugelsegmente verwendet werden. Bei Geschosstreppen müssen je
Lauf drei Rutschverhinderer vorhanden sein.