Strahlenschutzbeauftragte Lehrkräfte - Aufgaben
Die Strahlenschutzbeauftragten sind verantwortlich für die Einhaltung der Schutzbestimmungen für die Verwendung, die Kennzeichnung und die sichere Aufbewahrung sowie die Beseitigung von Vorrichtungen und radioaktiven Stoffen (§ 31 Abs. 2 StrlSchV/§ 15 Abs. 2 RöV). Sie müssen insbesondere darauf achten, dass
- jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Per- sonen, Sachgütern oder der Umwelt vermieden wird und
- jede Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalles auch unterhalb der in der Strahlen- schutzverordnung oder der Röntgenverordnung festgelegten Grenzwerte so gering wie möglich gehalten wird (§ 28 Abs. 1 StrlSchV/§ 15 Abs. 1 RöV). Dies ist beim bestimmungsgemäßen Gebrauch von intakten, für den Unterricht in Schulen bauart- zugelassenen Vorrichtungen regelmäßig der Fall.
Aus: Strahlenschutz in Schulen (BASS 18-29 Nr.3), Nr. 6.3