Schulleiter
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Auszug aus dem Schulgesetz

 

§ 59 Schulleiterinnen und Schulleiter

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallver- hütung sowie eine wirksame Erste Hilfe in der Schule und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.