Schulleiter
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Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters

Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Sicherheits- und Gesund- heitsförderung im inneren Schulbereich können Schul- leiterinnen und Schulleiter – mit wenigen Ausnahmen (z.B. Strahlen- schutzbeauftragter) – nicht delegieren.
Ihr Engagement und ihr Verantwortungsbewusstsein bestimmen demzufolge wesentlich die Qualität der Förderung von Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein in der Schule.

Grundlage ihrer Verpflichtung bilden die staatlichen Präventions- vorschriften, die gem. § 21 Abs. 2 SGB VII vom Schulhoheitsträger zu treffenden Präventionsregelungen für den inneren Schulbereich sowie die Vorschriften und Regelungen der Träger der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung.

Schulleiterinnen und Schulleiter haben z.B. folgende Aufgaben:

Darüber hinaus sollten Schulleiterinnen und Schulleiter