Welche Meldevorrichtungen sollten vorhanden sein?
In den Schulen muss während schulischer Veranstaltungen jederzeit bei Unfällen unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden können, z.B. durch einen amtsberechtigten Fernmeldeanschluss oder eine Haustelefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle. Dieser Anschluss muss in zentraler Lage im Gebäude jederzeit erreichbar sein.
Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen muss zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Räume für Technikunterricht, Fachräume der einzelnen Berufsfelder in berufsbildenden Schulen) eine den Lehrkräften jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein.
In unmittelbarer Nähe der Meldeeinrichtung müssen die Namen der Ersthelferinnen/ Ersthelfer und der Orte, an denen sie üblicherweise zu erreichen sind, die Rufnummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Durchgangsärztin/des Durchgangsarztes, des Krankenhauses, der Rettungsleitstelle, der Giftzentralen und der Taxizentrale verfügbar sein.
Muss ein Sanitätsraum vorhanden sein?
In allen Schulen muss mindestens ein Raum vorhanden sein, in dem verletzte Schülerinnen und Schüler betreut werden können („Sanitätsraum“, „Krankenzimmer“, „Schularztzimmer“). Dieser sollte sich zu ebener Erde in zentraler Lage im Gebäudekomplex der Schule, im Bereich der Werkstätten und/oder in der Sporthalle befinden und für den Rettungsdienst gut zugänglich sein.
Dieser Raum muss mindestens mit einem kleinen Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C sowie einer Krankentrage nach DIN 13 024, Teil 1 oder DIN 13 024, Teil 2 oder einer Liege ausgerüstet sein. Auch sollte ein Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser vorhanden sein.
Welches Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen?
Mindestens ein Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C muss an einer zentralen, allen Hilfe Leistenden zugänglichen Stelle im Schulgebäude (z.B. Sanitätsraum, Schulsekretariat) bereitgehalten und je nach Verbrauch ergänzt werden (siehe DIN 13 157 oder die GUV-I 512 „Erste-Hilfe-Material". Neu einzuführende Verbandstoffe müssen entsprechend dem Medizinproduktgesetz ein CE-Zeichen tragen. Medikamente und Salben gehören nicht in Verbandkästen.
Weitere Verbandkästen müssen, je nach Größe der Schule, vor allem in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Werkräume, Lehrküchen, Werkstätten) vorhanden sein. In Sporthallen und auf Sportplätzen sollten zusätzlich Kältepackungen zur Behandlung stumpfer Verletzungen (z.B. Prellungen, Zerrungen) vorhanden sein. Erste-Hilfe-Material muss bei Wanderungen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen, Sport- veranstaltungen außerhalb der Sporthalle usw. mitgenommen werden.
Wie sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen zu kennzeichnen?
Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräten, Rettungstransportmitteln sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung (Aufkleber „Erste Hilfe“, Bestell-Nr. GUV-I 8577) zu kennzeichnen.
Wer trägt die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe?
Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe hat der Schulsachkostenträger zu übernehmen. Die Schulleiterin/der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass die im vorhergehenden Abschnitt genannten sachlichen Voraussetzungen durch den Schulsachkostenträger geschaffen und erhalten werden.
Aus: Erste Hilfe in Schulen (GUV-SI 8065), S. 7-9