Vorzeitiges Entfernen von der Schule
Oberlandesgericht Celle, 18. Dezember 1997
-18 U 82/97, NJW-RR 1999, 1620
- Leitsatz:
Das Lehrpersonal einer Schule darf darauf vertrauen, dass die Belehrung eines 15-jährigen Schülers, über die beim Spiel mit dem Feuer verbundenen Gefahren, zusätzlich zu einer Überwachung über das Mitführen von Zündmitteln im Elternhaus erfolgt.
- Sachverhalt:
Der 15-jährige Schüler besuchte eine Hauptschule. Nach der vierten Unterrichtsstunde entfernte er sich von der Schule, obwohl er in der fünften Stunde Religionsunterricht gehabt hätte, und ging mit zwei anderen Schülern zu einem Geschäft, wo die beiden anderen Schüler zwei Schachteln Streichhölzer kauften. Dann begab er sich mit den beiden anderen Schülern zu einem Reitstall, zündete die Streichholzschachteln an und warf sie durch das geöffnete Fenster des Reitstalls. Das Gebäude geriet in Brand, wobei mehrere Pferde verendeten. Der Schüler hatte bereits kurze Zeit vorher Brände gelegt. Der Eigentümer eines der Pferde verlangt vom Land Schadensersatz.
- Urteilsbegründung:
Grundsätzlich obliegt dem Lehrpersonal der Schule als Amtspflicht, die ihm anvertrauten Kinder während der Schulzeit zu beaufsichtigen, wobei diese Aufsichtspflicht auch dem Zweck dienen kann, Schäden Dritter möglichst zu verhüten. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtpflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern.
- Keine Amtspflichtverletzung:
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (§839 BGB, Art. 34 GG) besteht nicht. Den Lehrern kann nicht als Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden, dass sie den Schüler nicht ständig in allen Bereichen der Schule und des Schulhofes derart beobachteten und unter Kontrolle hielten, dass ihm das Verlassen des Schulgeländes unmöglich gemacht wurde. Der erwünschten Persönlichkeitsentwicklung wäre eine dauernde Überwachung hinderlich; deshalb dürfen und müssen Kindern im jugendlichen Alter von 15 Jahren grundsätzlich auch Freiräume eingeräumt werden, bei denen ein sofortiges Handeln des Aufsichtpflichtigen zur Gefahrenabwehr nicht möglich ist.
- Umfang der Aufsicht:
Bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, ist eine erhöhte Aufsichtspflicht geboten; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Neigung zum Zündeln bekannt geworden ist. Ob derartige Umstände dazu führen können, auch vom Lehrpersonal einer Schule die ständige Überwachung eines Schülers „auf Schritt und Tritt“ zu verlangen, erscheint allerdings zweifelhaft, da eine „normale“ Schule organisatorisch und personell nicht darauf eingerichtet ist, „gefährliche“ Kinder und Jugendliche „sicher zu verwahren“. Selbst wenn man von einer Mitteilung an die Schule über die früheren Brandlegungen des Schülers ausgeht, rechtfertigt diese Kenntnis noch keine Pflicht des Lehrpersonals zur Überwachung des Schülers „auf Schritt und Tritt“.
- Verantwortung der Eltern:
Die Verursachung von Bränden durch Kinder und Jugendliche lassen bei ihrem anfänglichen Auftreten noch nicht ohne weiteres auf eine „pyromane Neigung“ mit der Gefahr künftiger Brandstiftung schließen. In den meisten Fällen wird ein Jugendlicher sich Ermahnungen und Verbote, die ihm durch die Eltern zuteil werden, zur Warnung dienen lassen. Davon, dass eine entsprechende Belehrung nebst einer Überwachung auf das Mitführen von Zündmitteln bereits im Elternhaus erfolgt und Wirkung zeigt, darf das Lehrpersonal einer Hauptschule dann ausgehen, wenn keine besondere Aggressionsbereitschaft oder sonstige Verhaltensstörungen gegen eine solche Annahme sprechen.
Aus: Schmid, Max: Sicherheitstechnische Schulleiterpflichten, Weka Verlag Kissing