Schulhof - Steinwürfe - Aufsicht
Oberlandesgericht Düsseldorf,
14.12.1995 - 18 U 91/95, VersR 1997, 314
- Leitsatz:
Bei Kindern im Alter von Grundschülern muss davon ausgegangen werden, dass ihnen die Gefahr der Entstehung von Schäden an Personen oder Sachen bei Steinwürfen bereits bewusst ist. Dies begründet für die Lehrer einer Grundschule aber keine Pflicht, „gefahrenträchtige“ Stellen (Sandkasten, Indianerburg, Grünfläche) ständig im Auge zu behalten, um den Schülern das Werfen mit Steinen unmöglich zu machen.
- Sachverhalt:
Auf einem Parkplatz neben dem Schulhof der Grundschule wurde ein Pkw durch Steinwürfe von Schülern während der Unterrichtspause beschädigt. Der Geschädigte verlangt wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung des Lehrpersonals Schadenersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG.
- Urteilsbegründung:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es dem Lehrpersonal der Schule als Amtspflicht obliegt, die ihm anvertrauten Kinder so zu beaufsichtigen, dass Schäden Dritter möglichst verhütet werden. Im Ergebnis entspricht diese öffentlichrechtlich ausgestaltete Amtspflicht inhaltlich der allgemeinen Aufsichtspflicht der Eltern nach § 832 BGB.
- Keine Amtspflichtverletzung:
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter,
Eigenart und Charakter der Kinder, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen nach ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern. Hiervon ausgehend kann eine Aufsichtspflichtverletzung der Lehrer
nicht festgestellt werden. Bei Schülern einer Grundschule handelt es sich in der Regel um Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren. Bei diesen Altersgruppen kann unterstellt werden, dass ihnen die Gefahr der Entstehung von Schäden an Personen oder Sachen bei Steinwürfen bereits bewusst ist. Dies wird Kindern erfahrungsgemäß noch vor Erreichen der Schulreife von den Erziehungsberechtigten immer wieder eingeschärft und mit dem Verbot derartiger „Spiele“ verbunden. Darauf, dass eine derartige Erziehung im Elternhaus erfolgt ist, darf sich das Lehrpersonal zunächst verlassen. Kommt es dennoch im Bereich des Schulgeländes dazu, dass Kinder mit Steinen werfen, obliegt es den Lehrern, mit den Schülern die davon ausgehenden Gefahren erneut zu erörtern und ein diesbezügliches Verbot auszusprechen. Zudem mag eine gewisse Zeit eine erhöhte Aufsicht gegenüber dem betreffenden Schüler angezeigt sein.
Eine ständige Beobachtung sämtlicher Kinder, die sich während der Pause im Bereich des Sandkastens, der Indianerburg und der Grünfläche aufhalten, dergestalt, dass ihnen das Werfen mit Steinen unmöglich gemacht wird, kann vom Aufsichtspflichtigen nicht verlangt werden. Eine dauernde Überwachung „auf Schritt und Tritt“ ist nicht einmal bei Kindern im Kindergartenalter und erst recht nicht im Schulalter erforderlich. Das Maß der Aufsicht muss mit dem Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zum selbständigen Handeln einzuüben, in Einklang gebracht werden. Dieser gewünschten Persönlichkeitsentwicklung wäre eine dauernde Überwachung hinderlich. Deshalb dürfen und müssen Kindern in diesem Alter im Rahmen einer verantwortlichen Erziehung auch Freiräume eingeräumt werden, bei denen ein sofortiges Eingreifen des Aufsichtspflichtigen nicht möglich ist.
Das Spannen eines Netzes zur Verhinderung von Steinwürfen war nicht notwendig.
Aus: Schmid, Max: Sicherheitstechnische Schulleiterpflichten, Weka Verlag Kissing