Haftung nur bei Vorsatz bezüglich Gesundheitsschaden
Bundesgerichtshof, 11. Februar 2003
- VI ZR 34/02, NZV 2003, 276
- Leitsatz:
Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch nach dem Siebten Buch des neuen Sozialgesetzbuchs (SGB VII) nur, wenn sein Vorsatz den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens mitumfasst hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten Schulunfall muss sich der Vorsatz insbesondere darauf erstrecken, dass bei dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.
- Sachverhalt:
Ein Schüler verlangt von einem Mitschüler Ersatz wegen des Personenschadens, den er bei einem Schulunfall im Januar 1998 erlitten hat. Der 16 Jahre alte Schüler (Geschädigter) und der 15 Jahre alte Mitschüler (Schädiger) hielten sich zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer diesen kurzzeitig verließ, schlug der Mitschüler Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausgeführten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einen Tisch auf und traf den 4 m entfernt sitzenden Schüler im Augenbereich. Der Schüler verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil eines Zahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30 Prozent herabgesetzt.
- Urteilsbegründung:
Eine Entsperrung der Haftung nach § 104, 105, 106 SGB VII kommt allein dann in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Schädigers nicht nur auf die schädigende Handlung, sondern auch auf die Schadensfolge bezieht. Der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs und der Teilnahme am Unterricht einen Schulunfall verursacht, ist zum Ersatz des Personenschadens (§823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
- Vorsatz in Bezug auf Gesundheitsschaden:
Eine Entsperrung der Haftung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls findet nur statt, wenn der Vorsatz des Schädigers auch Eintritt und Umfang des Schadens umfasst. In der Regel soll dem Schädiger, nicht zuletzt im Interesse des Betriebsfriedens, das Risiko der Haftung für Arbeitsunfälle abgenommen werden. Eine Ausnahme erscheint nur gerechtfertigt, wenn ihm besonders schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden können. Spielereien und Raufereien von Kindern und Jugendlichen, bei denen die Zufügung von Schmerzen häufig gewollt ist oder zumindest billigend in Kauf genommen wird, gehören zu den typischen durch die Schulsituation bedingten Verhaltensweisen. Die Beteiligten beabsichtigen dabei i.d.R. nicht, einander ernsthafte und dauerhafte Verletzungen zuzufügen. Die Folgen solch typischer Schulunfälle sollen dem jeweiligen Schädiger durch die Unfallversicherung gerade abgenommen werden, nicht zuletzt im Interesse des Schulfriedens und des ungestörten Zusammenlebens von Lehrern und Schülern in der Schule.
- Weitgehender Haftungsausschluss:
Gegenseitige Verletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermütigem und bedenkenlosem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen, die ohne den Willen zur Zufügung eines größeren Körperschadens erfolgen, gehören zum Schulalltag. Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und - gerade auch bei Schülern im Pubertätsalter - auf einem typischen Gruppenverhalten; sie gehören somit zu den spezifischen Gefahren des „Betriebs“ Schule, um derentwillen der Unfallversicherungsschutz für Schüler besteht. Die Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen den verletzten Schüler schützen, zum anderen aber auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler - von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abgesehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen, um ihn vor unter Umständen langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren.
Aus: Schmid, Max: Sicherheitstechnische Schulleiterpflichten, Weka Verlag Kissing