Sicherung von Fußballtoren auf Schulhof
Oberlandesgericht Brandenburg, 16. April 2002
-2 U 44/01, NVwZ 2002,1145
- Leitsatz:
Werden auf einem Schulhof Fußballtore ohne Netz aufgestellt, hat der Eigentümer des Schulgeländes Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung der Schädigung Dritter zu treffen.
- Sachverhalt:
Auf dem Schulhof der Grundschule der Gemeinde Y. befinden sich in einem Bereich, der unmittelbar an einen Parkplatz grenzt, Fußballtore ohne Netz. Die Aufstellung der Tore verführt Kinder zum Fußballspielen, und zwar sowohl beaufsichtigt während etwaiger Hortzeiten als auch außerhalb Schule und Hort. Der Platz ist für Kinder jederzeit erreichbar. Das Schulgelände selbst ist an dieser Stelle lediglich durch einen ca. 1 Meter hohen Zaun umfriedet. Benutzer des angrenzenden Parkplatzes verlangen Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Lackschäden an ihren Kraftfahrzeugen durch herumfliegende Bälle.
- Urteilsbegründung:
Ein Amtshaftungsanspruch (§839 BGB, Art. 34 GG) kommt nicht in Betracht, weil keine Amtspflichtverletzung gegeben ist. Im Hinblick auf öffentliche Spielplätze und Sportanlagen besteht die Haftung aufgrund der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer (§823 Abs. 1 BGB). Vorliegend handelt es sich zwar um keinen öffentlichen Spielplatz, sondern einen Schulhof (Schule — hoheitliche Aufgabe). Unstreitig fanden die Vorfälle aber nicht während der Schulzeit statt, so dass jedenfalls von einer „freiwilligen Inanspruchnahme“ des Schulhofs auszugehen ist.
- Verkehrssicherungspflicht:
Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft, unterhält oder andauern lässt, hat die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, um eine vorhersehbare Schädigung Dritter tunlichst abzuwenden. Diese Pflicht hat die Eigentümerin des Schulgeländes verletzt. Sie trifft die Verpflichtung, bei einem auch zum Fußballspielen genutzten Teil des Schulgeländes Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz nach außen, insbesondere zur Vermeidung von Schädigungen unbeteiligter Passanten und Anlieger durch herumfliegende oder abirrende Bälle zu treffen.
- Ballfangzäune erforderlich:
Es ist zum Beispiel durch Errichtung ausreichend hoher Ballfangzäune dafür Sorge zu tragen, dass im näheren Bereich des Ballspielplatzes liegende Grundstücke geschützt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fußball spielenden Kinder dies während der Schulzeit, außerhalb der Schulzeit als Hortkinder unter Aufsicht oder außerhalb der Schulzeit ohne jede Aufsicht tun. Die Eigentümerin des Schulgeländes hätte auch für den Fall einer Beaufsichtigung einen Fangzaun anbringen müssen. Eine Beaufsichtigung kann bei den örtlichen Gegebenheiten niemals gewährleisten, dass keine Bälle auf die parkenden Autos fliegen. Der Zaun müsste hier etwa auf eine Länge von 15 bis 18 Metern in einer Höhe von drei Metern angebracht werden (reine Sport- oder Fußballplätze erfordern Fangzäune zwischen sechs und acht Metern).
- Überwiegendes Mitverschulden - kein Schadenersatz:
Die Benutzer des Parkplatzes trifft ein derart überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung ihrer Fahrzeuge, dass hinter dem Mitverschulden die Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurücktritt. Die Benutzer des Parkplatzes haben ihre Fahrzeuge immer wieder neben dem Schulsportplatz geparkt, obwohl unschwer zu erkennen war, dass die Gefahr abirrender Bälle in besonders hohem Maße bestand. Wegen der völlig unzureichenden Absicherung war mit einer Vielzahl von abirrenden Bällen zu rechnen. Die Benutzer des Parkplatzes wussten, dass bereits zuvor vom Schulhof kommende Bälle parkende Fahrzeuge beschädigt hatten. Wenn sie unter diesen Umständen dennoch ihre Fahrzeuge wieder dort abstellten, haben sie sich die dann entstandenen Schäden an ihren Fahrzeugen selbst zuzuschreiben.
Aus: Schmid, Max: Sicherheitstechnische Schulleiterpflichten, Weka Verlag Kissing