Kletterbaum - keine Haftung des Unfallversicherungsträgers
Oberlandesgericht Hamm, 19. März 2003
-9 U 223/02, zfs 2003, 341
- Leitsatz:
Für einen Schulunfall, für den die Haftung des Schulträgers ausgeschlossen ist, besteht nicht stattdessen eine deliktische Haftung des Unfallversicherungsträgers wegen mangelnder Überwachungs- und Beratungspflicht.
- Sachverhalt:
Der verletzte minderjährige Schüler kletterte am 8. September 2000 auf dem Gelände der damals von ihm besuchten Grundschule in einer Unterrichtspause auf einen Baum, der von den Schülern zu Kletterspielen benutzt wurde. Beim Sturz von dem Baum wurde er verletzt. Er nimmt den Unfallversicherungsträger auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, trotz des Haftungsausschlusses im Verhältnis zum Schulträger (§104 SGB VII) stehe ihm gegen den Gemeinde-Unfallversicherungsverband ein Schmerzensgeldanspruch zu, da der Unfallversicherungsträger seiner Überwachungs- und Beratungspflicht (§17 SGB VII) nicht nachgekommen sei. Der Unfallversicherungsträger hätte dafür sorgen müssen, dass der Boden unterhalb des Baums gegen Sturzfolgen abgepolstert gewesen sei.
- Urteilsbegründung:
Eine Rechtspflicht des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes gegenüber dem Schüler ist zu verneinen. Es besteht kein Schmerzensgeldanspruch.
- Unfallverhütungsvorschriften sind keine Schutzgesetze:
Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband hatte keine Rechtspflichten gegenüber dem Schüler zu erfüllen. Nach gefestigter Rechtsprechung haben Unfallverhütungsvorschriften nur den Zweck, den Unfallversicherungsträger vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen zu bewahren, für die er bei Realisierung präventiv abzuwehrender Unfallrisiken durch Gewährung von Unfallversicherungsleistungen einzustehen hat. Wegen ihres begrenzten Schutzzwecks werden Unfallverhütungsvorschriften nicht als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (unerlaubte Handlung) qualifiziert. Für die Anspruchsgrundlage der Amtspflichtverletzung (§839 BGB) gilt nichts anderes. Es kommt danach nicht darauf an, ob die vom Anspruchsteller benannten schulbezogenen „Richtlinien“ überhaupt Unfallverhütungsvorschriften sind.
- Keine Überwachungspflicht:
Die Vorschrift des § 17 SGB VII (Überwachung und Beratung), gegenüber Versicherten der von der Überwachung der gemäß § 15 SGB VII aufgestellten Unfallverhütungsvorschriften handelt, beschreibt nur den Aufgabenbereich der Unfallversicherungsträger bei der Überwachung der als autonomes Recht erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (§17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und gibt eine Ermächtigungsgrundlage für einzelfallbezogene Anordnungen (§17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Sie ist dagegen ebenfalls kein Schutzgesetz, aus dem der einzelne Versicherte Ansprüche herleiten könnte. Das Ansinnen des verletzten Schülers steht in offenkundigem Widerspruch zum System der Haftungsersetzung (Haftungsbefreiung) gegen Bereitstellung gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes, das auch Schmerzensgeldansprüche erfasst.
Aus: Schmid, Max: Sicherheitstechnische Schulleiterpflichten, Weka Verlag Kissing