Schulausflug mit Privat-PKW der Eltern
Landessozialgericht Niedersachsen, 21 . September 1999
- L 3 U 235/98 -
- Leitsatz:
Kein Ersatz des Sachschadens, wenn bei der Durchführung eines Schulausflugs der Schülertransport mit einem Privat-PKW einer Mutter hinter der eigenverantwortlichen Beförderung der Kinder durch die Eltern als unwesentlich zurücktritt.
- Sachverhalt:
Der Vater eines Schülers der Klasse 4a der Grundschule in M. ist Halter eines VW-Busses. Auf einem Elternabend teilte die Lehrerin mit, dass die Schüler ihr gegenüber den Wunsch geäußert hätten, keine traditionelle Weihnachtsfeier veranstalten zu wollen, sondern in der Eissporthalle in W. Eislaufen zu gehen. Nachdem die Lehrerin zunächst vorgeschlagen hatte, die Eissporthalle mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzusuchen, waren die Eltern zu dem Entschluss gekommen, die Fahrt aus Kostengesichtspunkten mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen. Die Mutter des Schülers erklärte sich bereit, mit ihrem Kleinbus Kinder zu befördern. Auf dem Rückweg von der Eissporthalle geriet sie bei überraschend aufgetretener Glätte mit ihrem Fahrzeug ins Rutschen und prallte gegen eine Fahrbahnbegrenzung. Der Sachschaden beträgt 6.493,78 DM.
- Urteilsbegründung:
Die Voraussetzungen für den Ersatz des Sachschadens (vgl. § 13 SGB VII) sind nicht gegeben. Die Übernahme des Transports der Schüler zur Eissporthalle durch die Eltern ist nicht als Heranziehung zu einer Amtshandlung durch die Lehrerin zu werten, sondern als eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Eltern.
- Keine Unterstützung einer Diensthandlung:
Allein in Betracht kommt im vorliegenden Fall die Heranziehung zur Unterstützung einer Diensthandlung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a SGB VII). Erforderlich ist, dass der Bedienstete die Diensthandlung im Rahmen seiner Befugnisse und seines Zuständigkeitsbereichs vornimmt und zur Heranziehung berechtigt war. Die Lehrerin war in der gegebenen Situation nicht berechtigt, Eltern für den Transport von Schülern im Rahmen der Schulveranstaltung heranzuziehen. Weder das Niedersächsische Schulgesetz noch der einschlägige Schulfahrtenerlass vom 29. März 1990 sehen entsprechende Rechtsgrundlagen vor. Die Regelungen in § 71 Abs. 1 Satz 1 NdsSchG, wonach zur Ausstattungspflicht der Erziehungsberechtigten auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten gehört, und in Ziff. 4.1 des Schulfahrtenerlasses, wonach im Regelfall öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen sind, lassen eine Schlussfolgerung dieses Inhalts nicht zu.
- Keine Überwachungspflicht:
Zwar darf man unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von der herangezogenen Person weder erwarten noch fordern, dass sie zuvor die Legitimation des Heranziehenden prüft. Dies setzt aber voraus, dass die herangezogene Person aus Gründen der Eilbedürftigkeit oder anderer erheblicher Gründe aufseiten des Bediensteten, die bei der Planung der Diensthandlung nicht vorhersehbar waren, an der Diensthandlung mitwirken muss. Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn bedacht wird, dass die Mutter des Schülers erst wenige Tage vor der Veranstaltung in Vertretung für einen anderen Elternteil den Transport übernommen hat. Bei dem Ausflug zur Eissporthalle handelte es sich um ein Vorhaben, das bereits langfristig in seinem Ablauf vorgeplant war. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Übernahme des Transports der Schüler durch die Eltern nicht auf Initiative der Lehrkraft, sondern auf Wunsch der Eltern zur Verringerung der Kosten zustande gekommen war.
- Eigenwirtschaftliches Handeln:
Für die Abgrenzung versicherter Tätigkeit zu eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten ist die Handlungstendenz des Versicherten unter Berücksichtigung der Lehre von der wesentlichen Bedingung das maßgebliche Entscheidungskriterium. Aus der Schilderung des Elternabends geht hervor, dass der Transport der Schüler zur Eissporthalle aufgrund des eigenen Wunschs der Eltern mit deren Privatfahrzeugen ohne Kostenerstattung durchgeführt worden ist. Bei diesem Teil der schulischen Veranstaltung stand demnach ganz im Vordergrund der Handlungstendenz der fahrenden Elternteile, in Ausübung des Elternrechts eigenverantwortlich die Beförderung ihrer Kinder und anderer Schüler zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund tritt der Aspekt der Unterstützung der Lehrerin bei der Durchführung des Schulausflugs als dienstliche Handlung als unwesentlich zurück.
Aus: Schmid, Max: Sicherheitstechnische Schulleiterpflichten, Weka Verlag Kissing