Auszug aus: Erlass "Offene Ganztagsschule im Primarbereich"
4. Versicherungsschutz
4.1 Schülerinnen und Schüler, die an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht auch an unterrichtsfreien Tagen bzw. in den Ferien, wenn die Schülerinnen und Schüler an Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen. Zuständig ist der jeweilige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
4.2 Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Schulträger unfallversichert. Bei Personal eines Eltern- bzw. Fördervereins oder eines anderen Trägers hat der jeweilige Träger den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Zuständig ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg. Übernimmt der Schulträger dieses Personal, hat er für dessen Versicherung zu sorgen.
4.3 Eltern und andere Personen, die im Auftrag einer öffentlichen Schule – außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses – bei den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule mitwirken, sind über das Land gegen Arbeitsunfälle versichert. Zuständig ist die Landesunfallkasse des Landes Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf. Bei einer Ersatzschule entscheidet der für diese Einrichtung zuständige Unfallversicherungsträger über den Versicherungsschutz.
4.4 Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist im Rahmen von Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB für Körper- oder Sachschäden der anvertrauten Schülerinnen und Schüler von der Haftung freigestellt.