Unfallversicherung
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Auszug aus: Erlass "Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Schulen vor und nach dem Unterricht (Primarstufe und Sekundarstufe I)"

3. Unfallversicherungsschutz

Beim Unfallversicherungsschutz ist zwischen schulischen Veranstaltungen (Regelfall) und nichtschulischen Veranstaltungen zu unterscheiden.

3.1 Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer schulischen Veranstaltung an Ganztagsangeboten unmittelbar vor und nach dem Unterricht teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Der Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen auch dann, wenn die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen bzw. in den Ferien stattfindet. Zuständig ist der jeweilige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

3.2 Beschäftigte des Schulträgers sind im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses beim Schulträger unfallversichert.

3.3 Bei Personal eines Eltern- bzw. Fördervereins hat der Verein den Unfallversicherungsschutz zu gewährleisten. Zuständig ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg.

3.4 Erziehungsberechtigte und andere Personen, die während einer schulischen Veranstaltung im Auftrag einer öffentlichen Schule an Ganztagsangeboten mitwirken, sind über das Land unfallversichert. Zuständig ist die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf. Bei einer Ersatzschule entscheidet der für diese Einrichtung zuständige Unfallversicherungsträger über den Versicherungsschutz.

3.5 Bei nichtschulischen Veranstaltungen, z. B. bei Maßnahmen freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe, ist der Träger verpflichtet, ausreichenden Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler sowie Betreuungskräfte zu gewährleisten.