Unfallversicherung
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Leistungen des Versicherungsträgers

Bei jedem Schülerunfall entsteht ein Anspruch des Verletzten gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei sich Art und Umfang der Leistungen aus dem Siebten Buch Sozial- gesetzbuch ergeben.

Der Anspruch auf Heilbehandlung umfasst alle ärztlichen und therapeu- tischen Leistungen einschließlich des Aufenthalts in Krankenhäusern ohne zeitliche Begrenzung. Bestehen über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus noch wesentliche Gesundheitsschäden, ist Rente zu gewähren.

Für den Schüler hat der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Vorteil, dass er nicht auf andere Anspruchsmöglichkeiten verwiesen wird (etwa auf eine private Haftpflichtversicherung oder Kranken- versicherung) und vor allem nicht den Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung, z.B. des Aufsicht führenden Lehrers, führen muss. Bei Schülerunfällen rechnet der Arzt oder das Krankenhaus unmittelbar mit dem Unfallversicherungsträger ab (keine Versichertenkarte, keine Privatrechnung)!

Aus: Mit der Schulklasse sicher unterwegs (GUV-SI 8047), Abs. 6.2