Personenschäden Dritter und Sachschäden
Soweit es sich um Personenschäden schulfremder Dritter (z.B. wird bei einer Wanderung ein unbeteiligter Passant durch einen Stein verletzt) oder um Sachschäden (z.B. zerreißt sich ein Schüler bei einem Sturz die Kleidung) handelt, sind bei öffentlichen Schulen Schadensers- atzansprüche wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nicht gegen den Lehrer, sondern stets nur gegen dessen Dienstherrn zu richten.
Um Schadensersatzansprüchen gegen Schüler oder deren Erziehungs- berechtigte vorzubeugen, ist bei besonderen schulischen Veranstal- tungen der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung empfeh- lenswert.
Aus: Mit der Schulklasse sicher unterwegs (GUV-SI 8047), Abs. 6.3