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Strafrecht und Disziplinarrecht

Es sei noch erwähnt, dass der Lehrer unabhängig von der vermögensrechtlichen Haftung sowohl dienstlich als auch strafrechtlich für eine Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Dienstrechtlich gesehen ist die Aufsichtspflichtverletzung ein Dienstvergehen. Welche Maßnahmen der Dienstherr für angemessen hält, wird sich nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung richten. Auch strafrechtlich kann eine Aufsichtspflichtverletzung Konsequenzen haben, wenn sie zu Verletzungen oder zum Tod eines Schülers oder eines Dritten geführt hat.

Aus: Mit der Schulklasse sicher unterwegs (GUV-SI 8047), Abs. 6.4