Zugänge und Fluchtwege
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02 | weitere Hinweise

Die Türen müssen mindestens 90 cm breit und selbstschließend sein.

Sie dürfen im geöffnetem Zustand maximal 15 cm in die Verkehrswege hineinragen.

Die Türen sind außen zu kennzeichnen, wenn im Raum eine Druck- gasflasche gelagert (z.B. Sammlungsraum) oder verwendet wird.

Die brandschutztechnische Ausführung der Türen ist mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen.