Die Türen müssen mindestens 90 cm breit und selbstschließend sein.
Sie dürfen im geöffnetem Zustand maximal 15 cm in die
Verkehrswege hineinragen.
Die Türen sind außen zu kennzeichnen, wenn im Raum eine
Druck- gasflasche gelagert (z.B. Sammlungsraum) oder verwendet
wird.
Die brandschutztechnische Ausführung der Türen ist mit der für den
Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen.
